Mehr Erfahrung – mehr Sicherheit
Das Bundeskabinett hat den Weg frei gemacht für den Moped-Führerschein mit 15 Jahren. Nun entscheiden die Bundesländer in der Bundesratssitzung am 29. November. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist dafür.
Seit 2015 läuft in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein groß angelegter Modellversuch. Nach der positiven Bewertung durch das Bundeskabinett können vermutlich bald die Länder darüber entscheiden, ob sie von den neuen Regeln Gebrauch machen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung will die Möglichkeit nutzen, das Mindestalter zu senken. Ein Sprecher des NRW-Verkehrsministeriums sagte gegenüber dem IVM: „Die Herabsetzung des Mindestalters für Moped-Führerscheine von 16 auf 15 wird von uns positiv bewertet." Ziel des vom IVM begleiteten Modellprojekts in den östlichen Bundesländern ist es, die Mobilität von jungen Leuten in ländlichen Gegenden zu verbessern. Das Mofa mit maximal 25 km/h Höchstgeschwindigkeit können Jugendliche bereits heute mit 15 Jahren fahren. Voraussetzung dafür ist lediglich eine kurze Ausbildung und eine vereinfachte Prüfung, die auch in manchen Schulen abgelegt werden kann. Für den Moped-Führerschein AM hingegen muss der Fahranfänger eine Theorie- und Praxisausbildung und -Prüfung ablegen – Moped-Führerschein mit 15 bedeutet somit ein Jahr früher gut ausgebildete Mobilität und entsprechende Erfahrung im Straßenverkehr, die den jungen Verkehrsteilnehmer auch später mit mehr Routine ausstattet.
Auf bereits vorhandene Erfahrung und Routine im Straßenverkehr kommt es auch bei dem zweiten wichtigen Mobilitätsprojekt des Bundesverkehrsministers an. Das Recht, Leichtkrafträder und –Roller mit 125 Kubikzentimeter Hubraum mit dem Autoführerschein B zu führen, gilt ab dem 25. Lebensjahr, bei mindestens 5-jähriger Fahrpraxis und ist mit einer theoretischen und praktischen Ausbildung versehen, die prüfungsfrei bleibt. Die Vorlage dazu ist Bestandteil der 14. Verordnung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und wird in der ersten Dezemberwoche vom Verkehrsausschuss beraten und mit einer Stellungnahme für die Plenarsitzung des Bundesrates versehen. Um Leichtkrafträder mit 125 Kubikzentimeter fahren zu dürfen, ist in Deutschland eine Fahrberechtigung der Klasse A1 bzw. die alte Klasse 1b Voraussetzung. Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 1.4.1980 in den Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland. Für alle anderen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 1.4.1980 erworben haben, gilt: Nur mit der Führerscheinklasse A1 darf ein Leichtkraftrad oder -Roller gefahren werden.